Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONIUNCTA®


1. GELTUNGSBEREICH

(1) Den Angeboten und Verträgen von CONIUNCTA®, (nachfolgend "CONIUNCTA®") über die Entwicklung, Herstellung, Anpassung und Lieferung von CONIUNCTA®-Produkten und über weitere Leistungen, die durch CONIUNCTA® erbracht werden, liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CONIUNCTA® ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CONIUNCTA® in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

(1) Der Vertrag kommt mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch CONIUNCTA® oder mit einer vom Kunden veranlassten Lieferung durch CONIUNCTA® zustande. Etwaige vorausgehende Erklärungen des Kunden, insbesondere Bestätigungsschreiben, gelten lediglich als Angebot zum Vertragsschluss. Mündliche Zusagen seitens CONIUNCTA® vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(2) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle Angebote, die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Produktangaben, Preislisten und sonstige Unterlagen von CONIUNCTA® unverbindlich. Für die Definition der Beschaffenheit eines CONIUNCTA®-Produktes oder einer durch CONIUNCTA® zu erbringenden Leistung sind ausschließlich die Beschreibungen in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch CONIUNCTA® maßgebend.


(3) CONIUNCTA® behält sich stets das Recht zu Änderungen oder Anpassungen der CONIUNCTA®-Produkte vor und wird, soweit nicht anders vereinbart, nach eigenem Ermessen den Kunden über etwaige Änderungen oder Anpassungen informieren.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, behält sich CONIUNCTA® an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Rezepturen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von CONIUNCTA® weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von CONIUNCTA® diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. VERTRAGSGEGENSTAND

(1) Der jeweilige spezifische Vertragsgegenstand ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Bestellung des Kunden und der jeweils korrespondierenden Auftragsbestätigung durch CONIUNCTA®. Zu den Leistungen von CONIUNCTA® können insbesondere gehören:

(a) Lieferung von standardisierten CONIUNCTA®-Produkten, die keine individuelle Anpassung für den jeweiligen Kunden benötigen (nachfolgend "Standardprodukte").

(b) Entwicklung, Herstellung und Lieferung von CONIUNCTA®-Produkten im Auftrag und nach den Spezifikationen des Kunden, die von dem Kunden unter eigenem Namen und unter eigener Marke vertrieben und verkauft werden (nachfolgend "Private Label Produkte").

(c) Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Synthesen und/oder Methodenentwicklungen nach den Spezifikationen des Kunden (nachfolgend „Kundensynthese“).

(2) Die Entwicklung und Lieferung von Private Label Produkten oder Kundensynthesen erfolgt im vereinbarten Zeitrahmen auf Grundlage der zwischen dem Kunden und CONIUNCTA® abgestimmten Produktspezifikationen/Analysenzertifikaten nach einem von CONIUNCTA® vorgegebenen Format. Der Kunde ist berechtigt, die Produktspezifikationen jederzeit bis zur Auslieferung zu ändern und anzupassen.

Jede Änderung und Anpassung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von CONIUNCTA®. CONIUNCTA® wird den Kunden über die mögliche Änderung der Vergütung und der Herstellungs- und Liefertermine informieren und die Zustimmung hierzu einholen. Zusätzlicher Zeitaufwand und zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit den Änderungen und Anpassungen des Kunden stehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht zustimmen, ist CONIUNCTA® nicht verpflichtet, die Änderungen durchzuführen. CONIUNCTA® ist berechtigt, die Kosten der Prüfung der Machbarkeit der Änderungsanforderungen des Kunden dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Kundensynthesen beruhen auf vorläufigen Konzeptionen, die auf der Grundlage von Literaturrecherchen und eigenen Erfahrungen bei der Synthese ähnlicher Moleküle nach bestem Wissen erstellt wurden. Es verbleibt dennoch ein Restrisiko, dass die beabsichtigte Kundensynthese nicht erfolgreich ist und das Zielmolekül nicht oder nicht in der avisierten Menge oder Reinheit hergestellt werden kann. Sofern das vereinbarte Ziel nur mit erheblich höherem Aufwand erreicht werden kann, gilt der vorhergehende Absatz entsprechend. Sollte der Kunde den Anpassungen nicht zustimmen, ist CONIUNCTA® berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen abzurechnen.

(3) Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist nicht geschuldet.

(4) CONIUNCTA® ist berechtigt, im Falle der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, den Vertrag nach Ablauf einer von CONIUNCTA® gesetzten angemessenen Frist zu kündigen. Daneben ist CONIUNCTA® berechtigt, die ihr ggf. entstandenen zusätzlichen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(5) CONIUNCTA® ist berechtigt, bei kundenseitiger Nichteinhaltung dem Kunden gegenüber festgesetzten Beistellungsfristen, Aufträge fristgerecht in Rechnung zu stellen.

(6) CONIUNCTA® ist berechtigt, einen durch unvorhersehbare oder unangekündigte Beschaffenheiten aufgetretenen Mehraufwand bei Beistellungen und Verabeitungsaufträgen von Fremdmaterialien in Rechnung zu stellen.

(7) CONIUNCTA® ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Teilaufgaben des Gesamtauftrags geeigneter Unterauftragnehmer nach eigener Auswahl und eigenem Ermessen zu bedienen.

(8) CONIUNCTA® ist berechtigt, bereits erbrachte bzw. zu erbringende Leistungen im Rahmen der Anzeige Lieferbreitschaft abzurechnen. Lieferbereitschaft bedeutet, dass CONIUNCTA® auftragsbezogene und nicht direkt kundenmitwirkungspflichtige Leistungen jederzeit in Rechnung stellen kann. Dies schliesst unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate ohne Einfluss einer Fertigstellungsmöglichkeit seitens CONIUNCTA®) mit ein.

(9) CONIUNCTA® ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden unter Angabe seines Firmennamens zu nennen.

 

4. VERGÜTUNG, ERSATZ BEI KÜNDIGUNG

(1) Die Vergütung versteht sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, als Nettopreise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige im Zusammenhang mit der Entrichtung der Vergütung stehenden Sonderzahlungen (z.B. Bankgebühren, Währungswechselgebühren etc.) gehen zu Lasten des Kunden. Die Vergütung versteht sich in Euro. Verpackungsrücknahme und Verpackungsentsorgung sind gesondert zu vereinbaren.

(2) Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648BGB Gebrauch. kann CONIUNCTA® statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen und darüber hinaus zusätzlich als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10% der Vergütung der noch nicht ausgeführten Leistungen verlangen. Das Recht des Kunden zum Nachweis, dass der CONIUNCTA® gem. § 648 BGB entstandene Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale oder CONIUNCTA® gar kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Der vereinbarte Gesamtpreise bzw. Abschlagszahlungen hierauf werden gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.

(2) Zahlungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. CONIUNCTA® ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Kunde kann jederzeit die Ausstellung physischer Rechnungen verlangen.

(3) CONIUNCTA® zahlt innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang und Prüfung von Waren bzw. nach Prüfung der Erbringung erfolgter Dienstleistungen. 

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

(5) Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Herstellungs- und Lieferfristen setzt die Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie der sonstigen Vertragspflichten des Kunden voraus. Befindet sich der Kunde mit der Erbringung seiner Mitwirkungs- bzw. Vorleistungspflichten sowie seiner sonstigen Vertragspflichten, insbesondere auch Zahlungsverpflichtungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen, in Verzug, kann CONIUNCTA® die weitere Ausführung der Leistung verweigern.

(6) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.

(7) CONIUNCTA® ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

(8) CONIUNCTA® behält sich vor, Forderungen und vereinbarte Zahlungsbedingungen bei Änderungen oder nicht ausreichender Bonität des Kunden sofort fällig zu stellen bzw. zur Wahrung der Fortführungsfähigkeit nach eigenem Ermessen zu ändern.

6. LIEFERUNG, LEISTUNGSFRISTEN

(1) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Im Falle der Einfuhr in Nicht-EU-Länder übernimmt der Kunde auch die Organisation der Einfuhr. Etwaige Einfuhrbeschränkungen in den vom Kunden gewünschten Lieferort gehen zu seinen Lasten.

(2) Alle von CONIUNCTA® genannten Fristen, insbesondere Entwicklungs- und Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich seitens CONIUNCTA® als verbindlich bezeichnet werden. Der Ablauf verbindlicher Fristen berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm – vorbehaltlich den entsprechenden Beschränkungen in diesen AGB – zustehenden gesetzlichen Rechte, jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Abhilfefrist.

(3) CONIUNCTA® haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die CONIUNCTA® nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse CONIUNCTA® die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CONIUNCTA® zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber CONIUNCTA® vom Vertrag zurücktreten.

(4) CONIUNCTA® ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und

• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, CONIUNCTA® erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

7. GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Gegenstandes an Lager, Spediteur, Frachtführer, sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder den Kunden selbst auf den Kunden über, wobei der Beginn des Fertigmeldungs-, Einbuchungsvorgangs bzw. des Verladevorgangs maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CONIUNCTA® noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei dem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware lieferbereit ist und CONIUNCTA® dies dem Kunden angezeigt hat.

(2) Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch CONIUNCTA® betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Etwaige Lieferungen werden von CONIUNCTA® nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit die vertraglich vereinbarten Leistungen eine Abnahme erfordern, gilt das Produkt als abgenommen, wenn

• die Lieferung abgeschlossen ist,

• CONIUNCTA® dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

• seit der Lieferung des Entwicklungsergebnisses zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des CONIUNCTA®-Produkts begonnen hat (z.B. den Vertrieb des Produkts aufgenommen hat oder das Produkt im Rahmen seiner eigenen Produktion verwendet) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und

• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines CONIUNCTA® angezeigten Mangels, der die Nutzung des CONIUNCTA®-Produkts unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

8. EIGENTUMSVORBEHALT, ABTRETUNGSVERBOT

(1) CONIUNCTA® behält sich das Eigentum an den gelieferten CONIUNCTA®-Produkten bis zum vollständigen Eingang der vertraglich vereinbarten Zahlungen auf Forderungen von CONIUNCTA® aus dem zugrunde liegenden Vertrag (Lieferung von CONIUNCTA®-Produkten) und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige CONIUNCTA®-Produkte mit dem Kunden, einschließlich gesetzlicher Ansprüche, vor. Der Kunde ist verpflichtet, die noch nicht in seinem Eigentum stehenden CONIUNCTA®-Produkte entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der CONIUNCTA®-Produkte, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CONIUNCTA® ab.

(3) Der Kunde darf diese an CONIUNCTA® abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für CONIUNCTA® einziehen, solange CONIUNCTA® diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von CONIUNCTA®, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird CONIUNCTA® die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann CONIUNCTA® vom Kunden verlangen, dass dieser CONIUNCTA® die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und CONIUNCTA® alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die CONIUNCTA® zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte durch den Kunden wird immer für CONIUNCTA® vorgenommen. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte mit anderen Sachen verarbeitet werden, die CONIUNCTA® nicht gehören, so erwirbt CONIUNCTA® Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des CONIUNCTA®-Produktes (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte.

Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte mit anderen nicht CONIUNCTA® gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt CONIUNCTA® Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden CONIUNCTA®-Produkte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden CONIUNCTA®-Produkte in der Weise verbunden oder vermischt, dass

die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und CONIUNCTA® bereits jetzt einig, dass der Kunde CONIUNCTA® anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.

(6) Tritt CONIUNCTA® bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist CONIUNCTA® berechtigt, die noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden CONIUNCTA®-Produkte auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und/oder Schadenersatz vom Kunden zu verlangen. Weitere Ansprüche der CONIUNCTA® bleiben hiervon unberührt.

(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte hat der Kunde CONIUNCTA® sofort schriftlich zu benachrichtigen.

Die Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche von CONIUNCTA® bezüglich der noch nicht im Eigentum des Kunden stehenden CONIUNCTA®-Produkte trägt der Kunde.

(8) Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen von CONIUNCTA® gegen den Kunden aus dem zugrunde liegenden Vertrag und etwaigen diesem Vertrag vorangegangenen Geschäftsbeziehungen über gleichartige Produkte zwischen der CONIUNCTA® und dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt, ist CONIUNCTA® auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach freier Wahl von CONIUNCTA® entsprechende Sicherheiten freizugeben.

9. GEWÄHRLEISTUNG

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das CONIUNCTA®-Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung und der dem Einzelvertrag mit dem Kunden zugrunde liegenden Produktspezifikation bzw. dem Analysenzertifikat [Ziffer 3 (2)]. Ein Mangel liegt nicht vor und die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn und soweit

• der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die CONIUNCTA®-Produkte nicht lichtgeschützt transportiert und/oder gelagert werden, oder

• der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass die CONIUNCTA®-Produkte nicht bei der empfohlenen Raumtemperatur von 15 bis 25°C transportiert und/oder gelagert werden, oder

• der Mangel auf kundenseitig beigestellte Primär- und Sekundärpackmittel zurückzuführen ist, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte sich länger als drei Monate ausserhalb von CONIUNCTA® kontrollierten bzw. von CONIUNCTA® zertifizierten Lagern befinden, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte von einem Dritten ohne vorherige Zustimmung weiterverarbeitet werden, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte rohstoffbedingt Entmischungserscheinungen wie Sedimentation und/oder Aufrahmung aufweisen, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte technisch bedingt Spuren anderer nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 verwendbarer Rohstoffe enthalten, oder

• die von CONIUNCTA® nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 als verkehrsfähig regulierten Rohstoffe nicht durch Dritte anerkannt werden, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte im Rahmen des technischen Fortschritts oder internen Prozessänderungen verändert wurden, oder

• die CONIUNCTA®-Produkte Schwankungen bei Stellmitteln nach EG/1223/2009 und DIN EN ISO 22716 wie Puffer und/oder Gelbildner aufweisen,

• die CONIUNCTA®-Produkte zur Wahrung der Lieferfähigkeit angepasst wurden.

(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale und/oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von CONIUNCTA® bestätigt werden. Beiliegende Produktbeschreibungen sowie die einzelvertraglich vereinbarte Beschaffenheit stellen, sofern nicht anders zwischen CONIUNCTA® und dem Kunden vertraglich vereinbart, keine Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB bzw. § 639 BGB dar.

(3) CONIUNCTA® behält sich aufgrund herstellungs- und materialspezifischer Besonderheiten eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Auftragsmenge vor. Mengenunterschiede werden im Rahmen eines Folgeauftrags ausgeglichen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, das gelieferte CONIUNCTA®-Produkt unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Das jeweilige Produkt gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn CONIUNCTA® nicht binnen fünf Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die CONIUNCTA®-Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge CONIUNCTA® nicht binnen fünf Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von CONIUNCTA® ist ein beanstandetes CONIUNCTA®-Produkt frachtfrei an CONIUNCTA® zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet CONIUNCTA® die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das CONIUNCTA®-Produkt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(5) Bei Sachmängeln des gelieferten CONIUNCTA®-Produkts ist CONIUNCTA® nach innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle

des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(6) CONIUNCTA® ist berechtigt, die Nichterfüllung gänzlich zu verweigern, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder aus anderen Gründen unmöglich ist. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben dabei unberührt.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung beim Kunden oder einem anderen von ihm benannten Empfänger bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, wenn und soweit eine Abnahme erforderlich ist. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von CONIUNCTA® oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(8) Bei den CONIUNCTA®-Produkten handelt es sich u.U. um Produkte, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Es obliegt dem Kunden, etwaig erforderliche behördliche Zulassungen/Zertifikate zu erwerben und sich im Vorfeld einer Beauftragung über die Voraussetzungen zu erkundigen und CONIUNCTA® hierüber zu informieren. CONIUNCTA® gewährleistet nicht, dass die CONIUNCTA®-Produkte, insbesondere die Private Label Produkte bzw. Kundensynthesen, die Voraussetzungen einer behördlichen Zulassung erfüllen.

10. HAFTUNG

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet CONIUNCTA® unbegrenzt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CONIUNCTA® nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus vorstehendem Satz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CONIUNCTA® einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung von CONIUNCTA® ist ausgeschlossen.

(3) Soweit CONIUNCTA® technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11. KLARSTELLENDE HINWEISE ZUM VERSICHERUNGSSCHUTZ UND REGULATORISCHE HINWEISE

(1) Im Falle einer Freistellungsvereinbarung wird im Hinblick auf den Umfang des Versicherungsschutzes für die Leistungen und Produkte von CONIUNCTA® auf folgende Klausel aus den Versicherungsverträgen zwischen CONIUNCTA® und der AXA Versicherung AG hingewiesen: „Versicherungsschutz besteht für die vom Versicherungsnehmer zugunsten seines Abnehmers oder Auftraggebers vereinbarte Freistellung von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse bzw. erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf einen Fehler zurückzuführen ist, der bereits zu dem Zeitpunkt vorhanden war, als das Erzeugnis den Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. als der Versicherungsnehmer seine Arbeiten und/oder seine Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Abnehmers oder Auftraggebers ein Mitverschulden/eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur insoweit Versicherungsschutz, als dies dem Verschuldens-/Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung etwas anderes bestimmt sein sollte. Die freigestellte Firma erwirbt keine direkten Ansprüche gegenüber der AXA Versicherung AG.“

(2) Es liegt in der Verantwortung des Kunden für einen geeigneten Versicherungsschutz für mögliche gegen ihn erhobene Ansprüche seitens seiner Abnehmer zu sorgen, soweit der Anspruch auf Fehler in seinem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist.

(3) Ferner weist CONIUNCTA® darauf hin, dass der Versicherungsschutz ausschließlich innerhalb der Europäischen Union greift. Wenn und soweit der Kunde einen Vertrieb der CONIUNCTA®-Produkte im außereuropäischen Ausland beabsichtigt, wird er CONIUNCTA® hierüber spätestens bei der Beauftragung informieren und die Zustimmung von CONIUNCTA® einholen. Ohne Zustimmung von CONIUNCTA® ist ein Vertrieb der CONIUNCTA®-Produkte im außereuropäischen Ausland nicht gestattet.

12. SCHUTZRECHTE UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

(1) Alle bestehenden eingetragenen und nicht eingetragenen Schutzrechte und Know-How verbleiben bei CONIUNCTA®. Dies gilt auch für etwaige Schutzrechte und Know-How, die während der Entwicklung und Herstellung von Private Label Produkten bzw. Kundensynthesen entstehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige ihm überlassene Informationen, die eingetragene und nicht eingetragene Schutzrechte und Know-How von CONIUNCTA® betreffen, zu Zwecken außerhalb dieses Vertrages (z.B. eigene Herstellung) zu nutzen.

(2) Werden nach wirksamem Vertragsschluss zwischen CONIUNCTA® und dem Kunden Verletzungen von Schutzrechten gegenüber dem Kunden von dritter Seite geltend gemacht und wird die Nutzung von CONIUNCTA®-Produkten hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird CONIUNCTA® innerhalb einer angemessenen Frist nach eigenem Ermessen die CONIUNCTA®-Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie nicht mehr die Schutzrechte Dritter berühren, gleichwohl aber der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. CONIUNCTA® ist berechtigt, anstelle der vorgenannten Vorgehensweise den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag rückabzuwickeln und die CONIUNCTA®-Produkte gegen Erstattung der vom Kunden bezahlten Vergütung nach Abzug eines angemessenen Wertersatzes für Produkte, die nicht zurückgeführt werden können, zurücknehmen.

(3) Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Schutzrechten durch CONIUNCTA®-Produkte erhoben, so hat der Kunde CONIUNCTA® die alleinige Entscheidung über die Führung hieraus resultierender Streitigkeiten zu überlassen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CONIUNCTA® keinen Vergleich schließen oder sonstige Zugeständnisse machen. CONIUNCTA® trägt die gesamten Kosten einer eventuell notwendig werdenden rechtlichen Auseinandersetzung.

(4) Eine Haftung von CONIUNCTA® wegen Schutzrechtsverletzungen entfällt, sofern CONIUNCTA®-Produkte in nicht von CONIUNCTA® autorisierter Form benutzt wurden.

(5) Der Kunde garantiert, dass von ihm bereitgestellte Spezifikationen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollte CONIUNCTA® in diesem Zusammenhang von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, CONIUNCTA® von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen, soweit diese Ansprüche Dritter auf die Kundenspezifikationen zurückzuführen sind.

13. GEHEIMHALTUNG

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang des Vertrages zur Verfügung gestellten oder bekannten gewordenen Informationen, einschließlich Informationen über die Beschaffenheit der CONIUNCTA®-Produkte und über Analysen-, Entwicklungs-, Synthese- und Prozesstechnik geheim zu halten.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Bestimmungen dieser AGB bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel.

(3) Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

(4) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertag ist das LG Köln ausschließlich zuständig. Unbeschadet dessen bleibt CONIUNCTA® zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt.

(5) CONIUNCTA® ist nach eigenem Ermessen berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus dem oder in Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich aller Fragen hinsichtlich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung anstatt durch ordentliche Gerichte durch ein Schiedsverfahren in Paris nach der Schiedsgerichtsordnung der International Chamber of Commerce ("ICC") entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll aus 3 Schiedsrichtern bestehen. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Im Falle einer beabsichtigten Klageerhebung durch den Kunden, ist CONIUNCTA® auf Aufforderung des Kunden verpflichtet, innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist die Wahl über die Anrufung des Schiedsgerichts zu treffen. Trifft CONIUNCTA® innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Entscheidung oder entscheidet sich CONIUNCTA® gegen die Anrufung des Schiedsgerichts, so erlischt das Recht von CONIUNCTA® zur Anrufung des Schiedsgerichts.

Ende der AGB. 14.05.2018.

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